Grundsätzlich konnte sich der Beschuldigte darauf beschränken, seine bisherige Strategie, die vorinstanzlich zu Freisprüchen geführt hatte, beizubehalten und in erster Linie Stellung zu neuen Vorbringen zu nehmen, zumal die amtliche Verteidigerin mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und vorliegend keine neue Strategie verfolgt und teilweise dieselben Argumente wiederholt wurden. An der Berufungsverhandlung war eine Befragung der Zeugen C._____, D._____, E._____ und F._____ sowie des Beschuldigten vorgesehen, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen