Dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zu den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten notwendig waren, als überhöht. Grundsätzlich konnte sich der Beschuldigte darauf beschränken, seine bisherige Strategie, die vorinstanzlich zu Freisprüchen geführt hatte, beizubehalten und in erster Linie Stellung zu neuen Vorbringen zu nehmen, zumal die amtliche Verteidigerin mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und vorliegend keine neue Strategie verfolgt und teilweise dieselben Argumente wiederholt wurden.