eine blosse Berufungserklärung handelt, welche einzig die Anträge, nicht jedoch eine Begründung enthält, erweist sich dieser geltend gemachte Aufwand als deutlich überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 0.08 Stunden für die Lektüre der Berufungserklärung. Für das Verfassen der vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteten Berufungsantwort wird ein Aufwand von 2.50 Stunden und für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. das Verfassen des Plädoyers ein solcher von 3 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zu den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten notwendig waren, als überhöht.