Vorliegend hat der Beschuldigte die Berufung weder angemeldet noch erklärt. Im Berufungsverfahren kann deshalb nur der Aufwand ab Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 0.83 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Für das Studium der Berufungserklärung wird ein Aufwand von 0.33 Stunden geltend gemacht. Nachdem es sich dabei um - 30 -