In der Kostennote macht die amtliche Verteidigerin Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der aufgeführte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Vorliegend hat der Beschuldigte die Berufung weder angemeldet noch erklärt.