Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die amtliche Verteidigerin – ohne die Dauer der Teilnahme an der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 5.66 Stunden à Fr. 200.00 und von 7.66 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet und erklärt hat und den sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen als überhöht und ist zu kürzen. In der Kostennote macht die amtliche Verteidigerin Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören.