ausgefällten Strafe ist die Abweichung zum Antrag der Staatsanwaltschaft gering, zumal dem Gericht bei der Strafzumessung ein grosses Ermessen zukommt. Der Beschuldigte, welcher die Abweisung der Berufung beantragt hat, unterliegt grösstenteils. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO; § 18 VKD).