BetmG freigesprochen und – anstelle der von ihr beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren – eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zusätzlich zu einer als Zusatzstrafe auszufällenden unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 ausgesprochen wird. Es handelt sich beim Freispruch jedoch um einen untergeordneten Punkt und hinsichtlich der - 29 -