7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie dringt mit ihren Anträgen nur insofern nicht durch, als der Beschuldigte betreffend ein Dossier der Zusatzanklage vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen und – anstelle der von ihr beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren – eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zusätzlich zu einer als Zusatzstrafe auszufällenden unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 ausgesprochen wird.