6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 12 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'600.00, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.