Nach dem Gesagten erscheint für die zahlreichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, auch unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, eine Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 angemessen. 6.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'000.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), sowie unter Berücksichtigung von Art. 106 Abs. 2 StGB, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens drei Monate beträgt, auf 90 Tage festzulegen.