einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, der über mehrere Monate hinweg täglich ca. ein Gramm Cannabis sowie Marihuana in unbekannter Menge, an einem Tag ca. 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain sowie ca. 0.5 Gramm Marihuana konsumiert und sodann über beinahe anderthalb Jahre Amphetamin in unbekannter Menge zum Eigenkonsum erworben und besessen hat, wiegt damit klar schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird.