6.5.7. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Das Aussprechen einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Gesamtgeldstrafe aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, mit welchen er u.a. zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. E. 6.3) und der Tatsache, dass er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die auszusprechende Freiheitsstrafe (siehe dazu oben) u.a. nur deshalb teilbedingt hat ausgesprochen werden können, weil die Geldstrafe zu vollziehen ist.