Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung angegeben, durch seine Arbeitstätigkeit, für welche er im Stundenlohn entschädigt wird, monatlich zwischen Fr. 300.00 und Fr. 400.00 zu verdienen. Eine weitere Arbeitsstelle habe er aktuell nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine weitere Reduktion von 20 % angezeigt. Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).