34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze beträgt – um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 22. September 2021 von 160 Tagessätzen ergibt. 6.5.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die - 27 -