Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zugrundeliegende Straftat steht in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte festgelegte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist – unter Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze beträgt – um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu erhöhen.