Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bildet die neue Strafe – so wie vorliegend – eine Gesamtstrafe, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).