6.5.5. Der Beschuldigte hat sämtliche mit vorliegendem Urteil mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist.