Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in keinem Zusammenhang zur vorgängig abgehandelten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Die Geldstrafe ist für die Sachbeschädigung angemessen um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.