Mithin ist – ohne den Sachschaden zu bagatellisieren – von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, aus. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden.