__ einzudringen auf die Glasfensterfront neben der Eingangstüre eingewirkt, wodurch diese zerbrochen und ein Sachschaden von ca. Fr. 1'500.00 entstanden ist. Dieser liegt zwar deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme einer noch geringfügigen Sachbeschädigung (vgl. BGE 142 IV 129), jedoch ebenso deutlich unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines hohen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Mithin ist – ohne den Sachschaden zu bagatellisieren – von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen.