Durch Art. 144 StGB wird die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache geschützt, wobei neben dem Eigentum auch Gebrauchs- oder Nutzungsrechte mitumfasst werden (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 144 StGB). Die Mittäter des Beschuldigten, C._____, D._____, E._____ und F._____, deren Verhalten der Beschuldigte sich anrechnen lassen muss, haben während des Versuchs, zum Zweck des Diebstahls von Bargeld, in das Terrassenhaus in Z._____ einzudringen auf die Glasfensterfront neben der Eingangstüre eingewirkt, wodurch diese zerbrochen und ein Sachschaden von ca. Fr. 1'500.00 entstanden ist.