Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 - 25 - BetmG erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 6.5.3. Diese Einsatzgeldstrafe ist für die vom Beschuldigten in Mittäterschaft begangene Sachbeschädigung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: