Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für den Kauf und Verkauf sind nicht bekannt. Jedoch steht fest, dass er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).