Insbesondere der regelmässige, in grossen Mengen und/oder zusammen mit anderen Substanzen erfolgte Konsum durch sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindliche Jugendliche und junge Erwachsene kann zu physischen und psychischen Störungen führen. Bei 8.6 Gramm handelt es sich jedoch um eine vergleichsweise noch kleine Drogenmenge, weshalb das Verschulden entsprechend leicht wiegt. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten.