Der Beschuldigte hat 8.6 Gramm MDMA (Ecstasy) von einer unbekannten Person erworben und dieses anschliessend I._____ zu einem Preis von Fr. 150.00 verkauft. Auch wenn Ecstasy nicht geeignet ist, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen und deshalb die Annahme eines mengenmässig schweren Falles ausscheidet (BGE 125 IV 90 Regeste), so handelt es sich bei Ecstasy doch nicht um eine harmlose Droge.