6.4.6. Die vorläufigen Festnahmen vom 15. Januar 2021 (ST.2020.2707 UA act. 68) und vom 28. Juli 2021 bis 29. Juli 2021 (ST.2021.2607 UA act. 99; 425) von insgesamt 3 Tagen sind gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.5. 6.5.1. Für die nicht qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Sachbeschädigung, den versuchten Hausfriedensbruch und die mehrfache unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ist aufgrund des jeweiligen Verschuldens eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen.