Infolge der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie des insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizierenden Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der aufgeschobene Teil auf 16 Monate festzusetzen. Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Die Probezeit ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe aufgrund der Bedenken an seiner Legalbewährung auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 24 -