erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose deshalb nur deshalb knapp nicht anzunehmen, weil der Beschuldigte – bis auf den Freiheitsentzug nach Jugendstrafprozessrecht – noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und zudem die neu auszufällende Geldstrafe (siehe dazu unten) unbedingt auszusprechen ist.