Der Beschuldigte verfügt über drei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe E. 6.3). Weder ein teilbedingter Freiheitsentzug von 50 Tagen nach Jugendstrafprozessrecht noch die beiden unbedingten Geldstrafen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Gegenteil hat der Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten nunmehr sogar deutlich schwerere Straftaten begangen. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und somit zu einem späten Zeitpunkt geständig war. Insgesamt bestehen ganz