6.4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt der bedingte Strafvollzug nicht infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn nicht der vollumfängliche Vollzug notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).