Der heute 25-jährige, kinderlose und ledige Beschuldigte ist aktuell im Nebenerwerb bei der O AG._____ AG arbeitstätig, wobei er im Stundenlohn mit monatlich ca. Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 entschädigt wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts