Dennoch haben der Umstand, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche anerkannt und seine Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl eingestanden hat, schliesslich zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt, was nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter, dessen Reue über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, zugutekommt, ist unter den vorliegenden Umständen jedoch ausgeschlossen.