Relativierend wirkt sich auch aus, dass er seine Rolle erheblich bagatellisiert hat, indem er geltend gemacht hat, lediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter gehandelt zu haben. Dennoch haben der Umstand, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche anerkannt und seine Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl eingestanden hat, schliesslich zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt, was nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).