Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Berufung nicht angefochten. Dies lässt auf eine gewisse, wenn auch späte Einsicht schliessen, hatte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung doch noch bestritten, I._____ Amphetamin verkauft zu haben (GA act. 206). Was seine Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021 betrifft, so hat er seine Beteiligung daran erst anlässlich der Berufungsverhandlung und somit einem sehr späten Zeitpunkt eingestanden. Er hat allerdings nur zugegeben, was aufgrund der Zeugenaussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin auf der Hand gelegen hat.