Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Diebstahl in keinem Zusammenhang zur bereits abgehandelten qualifizieren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Entsprechend schwer wiegt deshalb der Gesamtschuldbeitrag. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den versuchten Diebstahl eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 8 Monate auf 28 Monate.