Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung des Diebstahls ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Diebstahlsversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 3 Monaten zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen wäre.