Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte und dessen Mittäter wurden von der Polizei überrascht, als sie versuchten, zum Zweck des Diebstahls in das Terrassenhaus einzudringen. Aufgrund dessen haben sowohl der Beschuldigte als auch dessen Mittäter, deren Verhalten der Beschuldigte sich anrechnen lassen muss, von ihrem Vorhaben abgelassen und sind geflüchtet. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung des Diebstahls ab.