Insgesamt wäre für den vollendeten Diebstahl in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem knapp nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).