verfügte, zu berücksichtigen. So befand er sich im Tatzeitpunkt nicht in einer von ihm subjektiv als aussichtslos empfundenen Drucksituation, ist eine solche doch weder ersichtlich noch wurde dies durch ihn geltend gemacht. Vielmehr hat er mit dem Diebstahl beabsichtigt, den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg, um an Geld zu kommen, gewählt. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten (vgl. die in E. 6.4.1 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung).