Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte und seine Mittäter haben nicht aus einer spontanen Idee oder Gelegenheit heraus gehandelt, sondern sich – mutmasslich aufgrund eines Tipps – ganz bewusst dazu entschieden, sich nach Z._____ zu einem Terrassenhaus, wo sie einen erheblichen Geldbetrag vermuteten, zu begeben, um dort einen Diebstahl zu begehen. Sie sind sodann zwar nicht besonders raffiniert, jedoch planmässig und mit einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie vorgegangen.