zu einem ihnen zumindest teilweise unbekannten Terrassenhaus gemacht hätten, wenn sie sich nicht einen sehr erheblichen Geldbetrag erhofft hätten. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des vollendeten Diebstahls von einem auf den Beschuldigten entfallenden erhofften Deliktsanteil im unteren fünfstelligen Bereich und damit einem erheblichen Taterfolg auszugehen.