Auch wenn gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Mittäter im Dunkeln bleibt, welchen Bargeldbetrag sie genau zu erbeuten erhofften, so steht doch ausser Frage, dass es sich dabei um einen Betrag von mehreren Tausend Franken pro Täter gehandelt haben muss. Es liegt denn auch komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich die Mittäter zusammen auf den Weg nach Z._____ zu einem ihnen zumindest teilweise unbekannten Terrassenhaus gemacht hätten, wenn sie sich nicht einen sehr erheblichen Geldbetrag erhofft hätten.