Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, für welchen aufgrund der Schwere des - 20 -