offensichtlich nicht eingeschränkt. Da er Sozialhilfe bezogen hat, steht fest, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz höchstens in einem untergeordneten Rahmen zur Finanzierung des eigenen Konsums beigetragen hat, womit eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ausscheidet. Mithin verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).