Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat er auch nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt, nachdem er im Tatzeitraum Sozialhilfe bezogen hat (SST.2020.2707 UA act. 78; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Er hat zwar eingestandenermassen immer wieder Betäubungsmittel konsumiert. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber