Wirkstoffs liegt mit 61.3 Gramm mehr als anderthalb Mal so hoch wie der Grenzwert von 36 Gramm für einen mengenmässig schweren Fall (BGE 145 IV 312 Regeste). Diese Wirkstoffmenge ist nicht zu bagatellisieren. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu.