Zwar hat der Beschuldigte durch seine wiederholte Tatbegehung ein nicht unerhebliches Mass an Ungerührtheit und Uneinsichtigkeit gegenüber den bisher ausgesprochenen Strafen offenbart. Er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen für Straftaten im Bereich der leichten Kriminalität ausgesprochen worden sind und sich damit einhergehend noch im Bagatellbereich befunden haben (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es kann deshalb (knapp) noch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei denjenigen Straftaten,