Die drei weiteren im Strafregisterauszug verzeichneten Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um Vorstrafen handelt. Sie betreffen jedoch das Nachtatverhalten und dürfen deshalb im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitberücksichtigt werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. November 2019 wurde der Beschuldigte wegen Beschimpfung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Mai 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.