Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird, wenn – wie vorliegend – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitstrafe bestraft. Der Diebstahl sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und die unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft.